Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz | |
Der Verein führt den Namen Kulturbewegt und hat seinen
Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister Mitte eingetragen werden
und trägt dann den Zusatz e.V. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 Zweck | |
(1) | Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller und
wissenschaftlicher Zwecke sowie die Förderung internationaler
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens. Insbesondere soll die Arbeit gegen
Diskriminierung und der Kunst- und Kulturaustausch im Sinne eines
friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen
unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, ethnischen und
kulturellen Herkunft gefördert werden. |
(2) | Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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(3) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
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(4) | Alle wissenschaftlichen Ergebnisse des Vereins, ob aus
Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit werden zeitnah
veröffentlicht. Alle wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen
des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich.
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§ 3 Selbstlosigkeit | |
(1) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(2) | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
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(3) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliederversammlung | |
(1) | Die Mitgliederversammlung fasst mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
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(2) | Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
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(3) | Aufgaben der Mitgliederversammlung:
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§ 5 Mitgliederbeiträge und Einnahmen | |
(1) | Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
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(2) | Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
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§ 6 Ein- und Austritte | |
(1) | Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
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(2) | Bei groben Verletzungen der Vereinsinteressen kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
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(3) | Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
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(4) | Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss 8 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
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§ 7 Vorstand | |
(1) | Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Beschlüsse
des Vorstandes müssen einvernehmlich gefasst werden.
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(2) | Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
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(3) | Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
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(4) | Der Vorstand lädt schriftlich vier Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
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(5) | Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
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(6) | Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der
Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt
bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand verpflichtet,
entsprechende Änderungen der Mitgliederversammlung unverzüglich zur
Entscheidung vorzulegen.
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§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks | |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein
MaDonna Mädchenkultur e.V. in Berlin, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist einzuholen.
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§ 9 Schiedsvertrag | |
Die Mitglieder des Vereins vereinbaren, bei unlösbaren Konflikten ein Schiedsverfahren gemäß ZPO durchzuführen. Auf den üblichen Rechtsweg wird ausdrücklich verzichtet. Ein entsprechender Schiedsvertrag ist auf der ersten Mitgliederversammlung nach Eintragung des e.V. vorzulegen und zu beschließen. |
