Unsere Satzung


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kulturbewegt und hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister Mitte eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller und wissenschaftlicher Zwecke sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Insbesondere soll die Arbeit gegen Diskriminierung und der Kunst- und Kulturaustausch im Sinne eines friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, ethnischen und kulturellen Herkunft gefördert werden.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Lesungen, Theater, Musik und Symposien

  • Bildungsveranstaltungen und Seminare, deren Zweck die Förderung von Toleranz und internationaler Gesinnung ist

  • Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen, die Partizipation und Integration fördern, z.B. Stadtführungen für
          und von Jugendlichen mit Migrationshintergrund; Sprachtandems zwischen deutschen und nicht-deutschen Muttersprachlern;
          Betreuung von Mentorenprogrammen für Migrant_innen

  • Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Schulen, Museen,
          Vereinen und Bildungsträgern im Sinne des Vereinszweckes

  • Konzeption und Realisierung künstlerischer und wissenschaftlicher Projekte, die insbesondere auch den internationalen
          Austausch fördern sollen (z.B. Wanderausstellungen, zugehörige Publikationen). Die wissenschaftlichen Zwecke werden
          zumeist durch eigene, nichtselbständige Tätigkeit für den Verein oder aber durch die Vergabe von Forschungsaufträgen an
          Hilfspersonen im Sinne des §57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung erfüllt.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Alle wissenschaftlichen Ergebnisse des Vereins, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit werden zeitnah veröffentlicht. Alle wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder

  • Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen

  • Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt

  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands

  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand

§ 5 Mitgliederbeiträge und Einnahmen
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • den Mitgliedsbeiträgen

  • den Beiträgen der Förderer und Freunde des Vereins

  • Zuwendungen und Spenden Dritter

§ 6 Ein- und Austritte
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Bei groben Verletzungen der Vereinsinteressen kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

(4) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss 8 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Beschlüsse des Vorstandes müssen einvernehmlich gefasst werden.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand lädt schriftlich vier Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand verpflichtet, entsprechende Änderungen der Mitgliederversammlung unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein MaDonna Mädchenkultur e.V. in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist einzuholen.

§ 9 Schiedsvertrag
Die Mitglieder des Vereins vereinbaren, bei unlösbaren Konflikten ein Schiedsverfahren gemäß ZPO durchzuführen. Auf den üblichen Rechtsweg wird ausdrücklich verzichtet. Ein entsprechender Schiedsvertrag ist auf der ersten Mitgliederversammlung nach Eintragung des e.V. vorzulegen und zu beschließen.

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